RS Vwgh 1993/10/7 92/01/0843

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Veröffentlicht am 07.10.1993
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1968 §1 Abs1 Z1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Rechtssatz

Bei der Nichtzulassung zum Studium aus weltanschaulichen oder politischen Gründen (hier eines iranischen Staatsangehörigen) handelt es sich um eine Unbill, die in totalitären Staaten von der Mehrzahl der Staatsangehörigen in gleicher Weise hingenommen werden muß (Hinweis E 9.11.1988, 88/01/0207, 0208).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992010843.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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