RS Vwgh 1993/10/7 93/16/0145

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Veröffentlicht am 07.10.1993
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Index

32/06 Verkehrsteuern

Norm

ErbStG §16 Abs1;
ErbStG §16 Abs2;
ErbStG §16 Abs3;

Beachte

Besprechung in:AnwBl 1994/6 S 446-447;

Rechtssatz

Aus der Begriffsbestimmung der "Erbschaftssteuerversicherung" in § 16 Abs 1 ErbStG ist in Verbindung mit den Verrechnungsvorschriften des Abs 2 die klare Absicht des Gesetzgebers - wie sie auch in den Gesetzesmaterialien, 305 BlgNr 7 GP, dokumentiert wurde - ersichtlich, eine rasche Entrichtung der dem Grunde nach bereits entstandenen Erbschaftssteuerschuld herbeizuführen. Aus dieser Absicht des Gesetzgebers folgt aber, daß nur eine solche Versicherungssumme steuerlich begünstigt ist, die entsprechend der Vereinbarung zwischen Erblasser und dem Versicherungsunternehmen auch tatsächlich innerhalb der Zwei-Monats-Frist überwiesen worden ist. Es kann dabei dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, daß er auch eine vereinbarungswidrig nicht innerhalb dieser Frist überwiesene Versicherungssumme begünstigen wollte. Folgte man der Auffassung des Abgabepflichtigen, wonach es nur auf den Abschluß einer als Erbschaftssteuerversicherung anzusehenden Vereinbarung, nicht aber auf ihre Erfüllung ankommt, so wäre auch eine dem Finanzamt überhaupt nicht überwiesene Summe begünstigt, ein Ergebnis, das überdies dem Wortlaut des Abs 3 legcit widersprechen würde (argumentum: "auf die als Erbschaftssteuer VERRECHNETE Erbschaftssteuerversicherungssumme").

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993160145.X05

Im RIS seit

22.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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