RS Vwgh 1993/10/7 92/01/0758

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Veröffentlicht am 07.10.1993
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27/01 Rechtsanwälte

Norm

GO RAK OÖ 1974 §28 Abs2;
GO RAK OÖ 1974 §30 Abs2;
RAO 1868 §45;
RAO 1868 §46 Abs1;

Rechtssatz

Die Versendung von "Proponentenlisten" (hier: Durchführung von zwei Anhörungsverfahren mit jeweils in alphabetischer Reihenfolge gereihten 16 Anwälten) entspricht nicht dem Gesetz. Eine derartige Vorgangsweise widerspricht dem Grundsatz der Bestellung nach festen Regeln iSd § 46 Abs 1 RAO, da die Anzahl der in eine derartige Liste aufgenommenen Personen keiner Regel unterworfen und der sich daraus ergebende Turnus variabel, damit aber unüberprüfbar und willkürlich ist. Vielmehr sieht § 30 Abs 2 OÖ GO RAK 1974 eindeutig vor, daß zunächst einmal "der an die Reihe kommende Rechtsanwalt" zu bestellen ist. Erst wenn dieser iSd § 28 Abs 2 OÖ GO RAK 1974 berechtigt ist, die Übernahme der Vertretung im besonderen Fall abzulehnen, erst DANN ist nach § 30 Abs 2 OÖ GO RAK OÖ 1974 der in der alphabetischen Reihenfolge folgende Rechtsanwalt zu bestellen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992010758.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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