RS Vwgh 1993/10/7 92/01/1058

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Veröffentlicht am 07.10.1993
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1991 §1 Z1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Rechtssatz

Das Verbot, in der Öffentlichkeit türkisch zu sprechen (hier:

der Asylwerber ist ein bulgarischer Staatsangehöriger türkischer Abstammung) und die zwangsweise Änderung des Namens können unter dem Gesichtspunkt der Intensität des Eingriffes (noch) nicht als derart gravierende Nachteile angesehen werden, daß daraus begründete Furcht vor Verfolgung abgeleitet werden könnte (Hinweis E 8.4.1992, 92/01/0013).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992011058.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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