Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1991 §1 Z1;Rechtssatz
Das Verbot, in der Öffentlichkeit türkisch zu sprechen (hier:
der Asylwerber ist ein bulgarischer Staatsangehöriger türkischer Abstammung) und die zwangsweise Änderung des Namens können unter dem Gesichtspunkt der Intensität des Eingriffes (noch) nicht als derart gravierende Nachteile angesehen werden, daß daraus begründete Furcht vor Verfolgung abgeleitet werden könnte (Hinweis E 8.4.1992, 92/01/0013).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992011058.X02Im RIS seit
20.11.2000