RS Vwgh 1993/10/7 92/16/0064

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Veröffentlicht am 07.10.1993
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §35 Abs2;
FinStrG §36 Abs2;
FinStrG §37 Abs1 lita;

Rechtssatz

Das Argument, mit "Verkürzung von Eingangsabgaben" könne die fahrlässige Begehungsform nicht gemeint sein, weil nur beim Schmuggel auch die fahrlässige Begehung als Vortat aufgezählt sei, ist schon durch den Gesetzeswortlaut widerlegt. Hätte der Gesetzgeber eine Einschränkung auf die vorsätzliche Verkürzung gewünscht, so hätte er den eigens dafür verwendeten Begriff "Hinterziehung" gebraucht. Nach § 35 Abs 2 FinStrG begeht nämlich eine Hinterziehung, wer vorsätzlich eine Verkürzung von Eingangsabgaben bewirkt; die fahrlässige Verkürzung ist im § 36 Abs 2 FinStrG pönalisiert. Die Verwendung des Begriffes "Verkürzung" im § 37 Abs 1 FinStrG deckt somit beide Begehungsformen ab; auch die Erfüllung des Tatbestandes des § 36 Abs 2 FinStrG durch den Vortäter verleiht der Sache den Makel im Sinne des § 37 Abs 1 lit a FinStrG (Hinweis E 19.2.1986, 85/16/0096, VwSlg 6079 F/1986).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992160064.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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