RS Vwgh 1993/10/7 93/16/0050

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.10.1993
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §89 Abs1;
FinStrG §91 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/16/0103 E 4. September 1986 VwSlg 6139 F/1986 RS 1

Stammrechtssatz

Bei dem Rechtsinstitut der Beschlagnahme handelt es sich um eine Art vorläufiges Verfahren, das der zwangsweisen Entziehung der Gewahrsame an einer Sache (Wegnahme) zum Zwecke ihrer Verwahrung dient und in dem Entscheidungen im Verdachtsbereich und keine endgültigen Lösungen zu treffen sind. Das Wesen der Beschlagnahme besteht darin, daß die freie Verfügungsgewalt über eine Sache vom Berechtigten auf die Finanzstrafbehörde übergeht. Als vorläufige Maßnahme endet sie entweder durch die Freigabe bzw Rückgabe des beschlagnahmten Gegenstandes oder durch den rechtskräftigen Ausspruch des Verfalls.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993160050.X02

Im RIS seit

02.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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