RS Vwgh 1993/10/11 92/09/0318

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Veröffentlicht am 11.10.1993
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Index

L22002 Landesbedienstete Kärnten
24/01 Strafgesetzbuch
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §43 Abs2;
BDG 1979 §92 Abs1 Z3;
BDG 1979 §95 Abs1;
DienstrechtsG Krnt 1985 §100 Abs1;
DienstrechtsG Krnt 1985 §43 Abs2;
DienstrechtsG Krnt 1985 §97 Abs1 Z3;
StGB §223 Abs2;
StGB §313;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):93/09/0077

Rechtssatz

Der Begriff "Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben" meint die Wertschätzung, die das Beamtentum in der Öffentlichkeit genießt. Dieser soll mit der Verhängung einer Disziplinarstrafe gezeigt werden, daß ein funktionsbeeinträchtigendes Verhalten der Beamten zu mißbilligen ist und Beamte, die dienstbezogenen Verpflichtungen zuwiderhandeln, zur Rechenschaft gezogen werden. Dies gilt auch dann, wenn - wie im Beschwerdefall - § 313 StGB im strafgerichtlichen Verfahren angewendet wurde, der an der Stellung des Beamten anknüpfend für alle "unechten Beamtendelikte" (dh für alle Delikte, die nicht nur von Beamten begangen werden können) eine höhere Strafe ermöglicht als sie für Täter, die nicht Beamte sind, vorgesehen ist. Die Berücksichtigung der Beamteneigenschaft des Täters bei der Strafbemessung nach dem StGB deckt für sich allein noch nicht den spezifisch disziplinären Unrechtsgehalt der sachgleichen Tat ab, die mit einem Verstoß gegen § 43 Abs 2 Krnt DienstrechtsG verbunden ist (Hinweis Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, S 158).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992090318.X10

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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