RS Vwgh 1993/10/12 91/07/0109

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Veröffentlicht am 12.10.1993
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

ABGB §1053;
ABGB §1090;
VStG §7;
WRG 1959 §138 Abs1;

Rechtssatz

Zivilrechtliche Abwehrmaßnahmen sind bei Unzumutbarkeit des mit ihrer Ergreifung verbundenen Prozeßkostenrisikos als nicht ausreichend erfolgsträchtig zu werten. Auf diese Art ist die Ergreifung von Abwehrmaßnahmen auf Grund von Vertragsbeziehungen zum Grundeigentümer, basierend auf einem als Kaufvertrag gestalteten Abbauvertrag (hier Schotterabbau) sowohl gegenüber den als Bestandnehmer auftretenden Errichtern von Badehütten und Einbauten auf dem vertragsgegenständlichem Grundstück als auch gegenüber dem Grundeigentümer, der diese Errichtung zuließ, zu qualifizieren (Hinweis Ausführungen bei Aicher im Rummel, 2te Aufl, Randziffer 20 zu § 1053 ABGB und bei Würth aaO Randziffer 17 zu § 1090 ABGB). Von einer Mittäterschaft durch Dulden durch Unterlassung der Prozeßführung kann nicht ausgegangen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991070109.X06

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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