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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO OÖ 1976 §23;Rechtssatz
Eine Auflage des Inhaltes, daß die vorhandene Brandschutzordnung jeweils entsprechend dem neuesten Stand der Technik zu korrigieren ist, ist dahin zu verstehen, daß die bestehende Brandschutzordnung entsprechend dem im Zeitpunkt der Entscheidung der Berufungsbehörde bestehenden Stand der Technik anzupassen ist. Im Lichte der Anordnung des § 23 OÖ BauO 1976 ("nach den Erfahrungen der technischen Wissenschaften") und des § 57 Abs 2 OÖ BauV 1985 bestehen gegen eine solche Auflage keine Bedenken.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993050045.X08Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
06.08.2009