RS Vwgh 1993/10/12 93/05/0045

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Veröffentlicht am 12.10.1993
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L70704 Theater Veranstaltung Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein

Norm

BauO OÖ 1976 §23;
BauO OÖ 1976 §58a;
BauRallg;
BauV OÖ 1985 §57 Abs2;
VwRallg;

Rechtssatz

Eine Auflage des Inhaltes, daß die vorhandene Brandschutzordnung jeweils entsprechend dem neuesten Stand der Technik zu korrigieren ist, ist dahin zu verstehen, daß die bestehende Brandschutzordnung entsprechend dem im Zeitpunkt der Entscheidung der Berufungsbehörde bestehenden Stand der Technik anzupassen ist. Im Lichte der Anordnung des § 23 OÖ BauO 1976 ("nach den Erfahrungen der technischen Wissenschaften") und des § 57 Abs 2 OÖ BauV 1985 bestehen gegen eine solche Auflage keine Bedenken.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993050045.X08

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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