RS Vwgh 1993/10/12 93/05/0045

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Veröffentlicht am 12.10.1993
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §68;
BauO OÖ 1976 §23;
BauO OÖ 1976 §58a;
BauRallg;
GewO 1973 §79;
VwRallg;

Rechtssatz

§ 58a OÖ BauO 1976 sieht die Möglichkeit der Durchbrechung der materiellen Rechtskraft eines Bescheides ohne Differenzierung für alle Fälle vor, in denen sich nach Erteilung der Baubewilligung ergibt, daß trotz Einhaltung der im Baubewilligungsbescheid und im Benützungsbewilligungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen und Bedingungen den Anforderungen des § 23 OÖ BauO 1976 nicht entsprochen wird. Der Wortlaut dieser Bestimmung erfaßt somit auch jene Fälle, in denen die Behörde schon im Zeitpunkt der Erlassung des ursprünglichen Bewilligungsbescheides weitergehende Auflagen hätte erteilen können. Wie auch bei § 79 GewO 1973 (Hinweis E 24.6.1986, 86/04/0033) kommt es nach dem Wortlaut von § 58a OÖ BauO 1976 nicht darauf an, worauf es zurückzuführen ist, daß nach der Baubewilligung den im § 23 OÖ BauO 1976 angeführten Anforderungen nicht hinreichend entsprochen ist, welche Umstände also eine Situation eintreten lassen, die die Vorschreibung zusätzlicher oder anderer Auflagen nach Erteilung der Baubewilligung im Sinne des § 58a OÖ BauO 1976 erforderlich macht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993050045.X05

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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