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L66503 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
FlVfGG §8 Abs2 impl;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):93/07/0129Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 86/07/0095 E 13. Jänner 1987 RS 1Stammrechtssatz
Ob eine Partei zu Lasten aller übrigen oder einzelner anderer Parteien des Zusammenlegungsverfahrens gemäß § 115 Abs 3 NÖ FlVfLG von den gemäß § 114 NÖ FLG anfallenden Kosten befreit werden darf, hängt davon ab, ob dies zur Vermeidung offensichtlicher und unbilliger Härten für jene Partei erforderlich ist. Der Gesetzgeber stellt somit in § 115 Abs 3 NÖ FlVfLG 1975 nicht auf subjektive Kriterien, wie etwa die Einkommenslage und Vermögenslage der um Befreiung ansuchenden Partei, sondern auf besondere aus dem Zusammenlegungsverfahren für die Partei entspringende Nachteile ab (Hinweis E 12.7.1978, 0823/78).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1990070039.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
29.04.2016