RS Vwgh 1993/10/12 90/07/0039

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Veröffentlicht am 12.10.1993
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Index

L66503 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Niederösterreich
80/06 Bodenreform

Norm

FlVfGG §8 Abs2;
FlVfLG NÖ 1975 §114;
FlVfLG NÖ 1975 §115 Abs3;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):93/07/0129

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/06/22 90/07/0084 2

Stammrechtssatz

Die von den Parteien aus dem Zusammenlegungsverfahren gezogenen Vorteile bzw das Fehlen solcher Vorteile dürfen nicht isoliert am Nutzwert, dh an der Bodenqualität gemessen werden. Vielmehr sind sie neben und im Zusammenhalt mit anderen Gesichtspunkten als Beurteilungsgrundlage heranzuziehen (Hinweis: E 9.4.1991, 91/07/0008).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1990070039.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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