RS Vwgh 1993/10/12 90/07/0143

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Veröffentlicht am 12.10.1993
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L66501 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Burgenland
80/06 Bodenreform

Norm

FlVfGG §1 Abs2;
FlVfGG §2;
FlVfGG §4 Abs5;
FlVfLG Bgld 1970 §1 Abs2 Z1;
FlVfLG Bgld 1970 §21 Abs3;

Rechtssatz

Das Gebot flächenmäßig möglichst groß gestalteter Grundabfindungen dient der Verwirklichung des jeglicher Kommassierung innewohnenden Zwecks der Behebung oder Milderung von Mängeln der Argrarstruktur. In kleinen Einheiten zersplitterter Besitz soll zum Zwecke besserer Bewirtschaftung zu möglichst großen Bewirtschaftungseinheiten zusammengelegt werden. Einen Rechtsanspruch auf Vergrößerung eines ohnehin in einer einzigen zusammenhängenden Grundfläche bestehenden Abfindunggrundstückes über den Abfindungsanspruch hinaus gewährt das Gebot möglichst großer Beschaffenheit von Abfindungsflächen naturgemäß nicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1990070143.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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