RS Vwgh 1993/10/13 92/03/0054

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Veröffentlicht am 13.10.1993
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Index

50/01 Gewerbeordnung
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

GelVerkG §2 Abs1;
GewO 1973 §1 Abs2;

Rechtssatz

Eine Beförderungstätigkeit erfolgt auch dann gewerbsmäßig, wenn sie unentgeltlich ist, damit aber zumindest ein Wettbewerbsvorteil bzw die Erhaltung der Konkurrenzfähigkeit des Betriebes des Beförderers erreicht werden soll, da hiemit die Absicht vorliegt, einen sonstigen wirtschaftlichen Vorteil iSd § 1 Abs 2 GewO 1973 zu erzielen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992030054.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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