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50/01 GewerbeordnungNorm
GelVerkG §2 Abs1;Rechtssatz
Eine Beförderungstätigkeit erfolgt auch dann gewerbsmäßig, wenn sie unentgeltlich ist, damit aber zumindest ein Wettbewerbsvorteil bzw die Erhaltung der Konkurrenzfähigkeit des Betriebes des Beförderers erreicht werden soll, da hiemit die Absicht vorliegt, einen sonstigen wirtschaftlichen Vorteil iSd § 1 Abs 2 GewO 1973 zu erzielen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992030054.X02Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
17.12.2010