RS Vwgh 1993/10/13 93/02/0134

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Veröffentlicht am 13.10.1993
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90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §29b Abs1;
StVO 1960 §29b Abs2;
StVO 1960 §29b Abs4;

Rechtssatz

Zweck der Regelungen des § 29b Abs 1, 2 und 4 StVO ist es, bestimmten behinderten Personen die nähere Anfahrt zu ihrem Ziel zu ermöglichen, als dies allgemein rechtlich zulässig wäre. Die Art der Behinderung - die dauernde starke Gehbehinderung - ist von diesem Regelungszweck her zu verstehen. Anspruch auf Ausstellung eines Ausweises iSd § 29b Abs 4 StVO haben demnach Personen, denen es aus Gründen ihrer Gebehinderung unmöglich oder unzumutbar ist, eine Strecke zurückzulegen, wie sie der gewöhnlichen Entfernung von einem (erlaubten) Abstellplatz für das Kraftfahrzeug bis zu einem unter gewöhnlichen Bedingungen erreichbaren Ziel entspricht. Als dauernde starke Gehbehinderung iSd zitierten Gesetzesstelle kommt daher von vornherein nur eine solche Behinderung in Betracht, die das Zurücklegen eines Weges wegen seiner Länge erschwert (Hinweis E 22.2.1989, 88/02/0207; hier: eine Person, die wegen Blindheit beim Gehen auf eine Begleitperson angewiesen ist, ist offenbar auch in der Lage, größere Wegstrecken zurückzulegen).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993020134.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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