RS Vwgh 1993/10/13 92/03/0054

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.10.1993
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Index

50/01 Gewerbeordnung
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

GelVerkG §2 Abs1;
GewO 1973 §1 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2921/79 E 13. Juni 1980 VwSlg 10160 A/1980 RS 2

Stammrechtssatz

Die Erzielung eines unmittelbaren Ertrages ist für den Begriff der Gewerbsmäßigkeit kein essentielles Erfordernis; diese ist schon bei der Absicht gegeben, einen "sonstigen", insbesondere auch einen bloß mittelbaren wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen (Hinweis auf E vom 12. Jänner 1953, Zl. 2761/50).

Ertragserzielungsabsicht liegt auch vor, wenn die Tätigkeit letzten Endes der Erreichung des mit dem Gewerbebetrieb verbundenen geschäftlichen Zieles dient (Hinweis auf E vom 21. April 1971, Zl. 2052/70, 17. November 1976, Zl. 2049/75)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992030054.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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