RS Vwgh 1993/10/13 93/02/0146

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Veröffentlicht am 13.10.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §46;
StVO 1960 §60 Abs3;
VStG §24;

Rechtssatz

Da dem eingeschrittenen Gendarmeriebeamten ein richtiges Urteil über die Lichtverhältnisse zur Tatzeit (Oktober, 18.00 bis 18.20 Uhr) am Tatort zuzumuten ist (Hinweis E 17.1.1977, 1747/76) und im übrigen die zu dieser Zeit herrschende Dunkelheit im Einklang mit der Lebenserfahrung steht, hat es (im Beschwerdefall) keiner Einholung einer entsprechenden Äußerung der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik bedurft.

Schlagworte

Ablehnung eines Beweismittels Beweismittel Amtspersonen Meldungsleger Anzeigen Berichte Zeugenaussagen Beweismittel Auskünfte Bestätigungen Stellungnahmen Beweismittel Sachverständigengutachten Beweismittel Zeugen Beweismittel Zeugenbeweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993020146.X01

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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