RS Vfgh 1987/6/12 B123/86

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Veröffentlicht am 12.06.1987
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Index

66 Sozialversicherung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
B-VG Art10 Abs1 Z6
MRK Art6 Abs1
BSVG §23 Abs5 zweiter Satz
BSVG §30
BSVG §182
ASVG §413

Leitsatz

Feststellung, daß die Bf. für einen gewissen Zeitraum pflichtversichert gewesen sei und hiefür Monatsbeiträge zu entrichten habe; keine Bedenken gegen die den Bescheid stützende Bestimmung des §23 Abs5 zweiter Satz BSVG (betreffend den Wirksamkeitsbeginn einer Einheitswertänderung bei Bemessung der Beitragsgrundlage) - s. VfSlg. 11201/1986, womit die Bestimmung nicht als verfassungswidrig aufgehoben wurde; keine Gleichheitsverletzung; im öffentlichen Recht begründete Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zur Unfallversicherung in bestimmter Höhe stellt keine zivilrechtliche Verpflichtung iSd. Art6 MRK dar - keine Verletzung des Art6 Abs1 MRK

Rechtssatz

Keine Gleichheitsverletzung durch Vorschreibung von Unfallversicherungsbeiträgen nach BSVG ohne Berücksichtigung einer rückwirkenden Einheitswertänderung.

Die Beschwerdeführerin begründet ihre Behauptung, im Gleichheitsrecht verletzt worden zu sein, ausschließlich damit, daß die gemäß §30 BSVG bei der Errechnung der Beitragsgrundlage und -höhe für die Unfallversicherung entsprechend anzuwendende, den Wirksamkeitsbeginn einer Einheitswertänderung festlegende Bestimmung des §23 Abs5 zweiter Satz BSVG unsachlich sei.

Gegen die dem angefochtenen Verwaltungsakt zugrundeliegenden Rechtsvorschriften bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken - siehe dazu das ua. aus Anlaß dieses Beschwerdefalles ergangene Erk. des Verfassungsgerichtshofes vom 13.12.1986, G90,128/86, mit dem der in Prüfung gezogene §23 Abs5 zweiter Satz BSVG nicht als verfassungswidrig aufgehoben wurde.

Kein Anhaltspunkt für gleichheitswidrige Gesetzesauslegung oder Willkür.

Vorschreibung von Unfallversicherungsbeiträgen nach BSVG ohne Berücksichtigung einer rückwirkenden Einheitswertänderung.

Unter "zivilen Rechten" iSd Art6 Abs1 EMRK werden nicht bloß Ansprüche und Verpflichtungen verstanden, die als "bürgerliche Rechtssache" (vor ordentlichen Gerichten) geltend zu machen sind und unter den Kompetenztatbestand "Zivilrechtswesen" (Art10 Abs1 Z6 B-VG) fallen (vgl. VfSlg. 5100/1965, 5102/1965, 7099/1973, 9887/1983; sa. VfSlg. 5666/1968). Vielmehr erfaßt Art6 Abs1 leg.cit. - darüber hinaus - jedes Verfahren, dessen Ausgang für Rechte und Verpflichtungen privatrechtlicher Natur unmittelbar entscheidend ist (sa. VfSlg. 8856/1980, VfGH 17.6.1986 B19/86).

Bescheid des Landeshauptmannes über Ausmaß der Beiträge zur Unfallversicherung nach BSVG.

Die im öffentlichen Recht begründete Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zur Unfallversicherung in bestimmter Höhe stellt keine zivilrechtliche Verpflichtung iSd Art6 EMRK dar (vgl. zur Vorschreibung von Abgaben: VfSlg. 8112/1977, 8512/1979).

An dieser Beurteilung vermag der Hinweis der Beschwerdeführerin auf die beiden - in der Zwischenzeit vom EuGMR entschiedenen - Rechtssachen Feldbrugge und Deumeland schon deshalb nichts zu ändern, weil es in diesen Fällen um das Recht des Versicherten auf Erhalt von Leistungen aus der Krankenversicherung bzw. auf Bezug einer Rente und damit um Rechte ging, die mit der Verpflichtung zur Zahlung von (Versicherungs-)Beiträgen in bestimmter Höhe nicht gleichgesetzt werden können.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Sozialversicherung, Beitragspflicht (Sozialversicherung), Zivilrecht, Verwaltungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1987:B123.1986

Dokumentnummer

JFR_10129388_86B00123_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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