RS Vfgh 1987/6/12 A5/80

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Veröffentlicht am 12.06.1987
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art137 / Klage zw Gebietsk
KFG 1967 §57 Abs3

Leitsatz

Klage des Landes Wien gegen den Bund wegen Aufwandsvergütung nach §57 Abs3 KFG (Einrichtungen zur Überprüfung von Fahrzeugen); Hinweis auf VfSlg. 11064/1986 - dem Grunde nach steht die Ersatzpflicht des Bundes fest; Vergütungspflicht ist grundsätzlich nicht von der tatsächlichen Inanspruchnahme der zur Verfügung stehender Einrichtung abhängig; im übrigen knüpft das G die Vergütungspflicht an den tatsächlichen Aufwand des Landes an - Anspruch auf Überprüfung der Angemessenheit des tatsächlich getätigten Aufwandes nur dann, wenn Verdacht besteht, daß gegen die Grundsätze der Sparsamkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit verstoßen wurde; Anspruch des Landes auf Ersatz der Mehrkosten, die dem Land dadurch entstanden sind, daß es die Möglichkeit geschaffen hat, größere Fahrzeuge auch über Auftrag der Bundespolizeidirektion zu überprüfen, gerechtfertigt; Stattgebung der Klage

Rechtssatz

Gemäß Art137 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof ua. über vermögensrechtliche Ansprüche an den Bund, die weder im ordentlichen Rechtsweg auszutragen noch durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu erledigen sind. Dazu gehört auch die Entscheidung von Streitigkeiten über Ansprüche nach §57 Abs3 KFG 1967 (vgl. VfSlg. 7875/1976 und A6/80 vom 13.10.1986).

Klage des Landes Wien gegen den Bund auf Vergütung des Aufwandes (Anteil an den Mietkosten für die angemieteten Prüfanlagen und den Besoldungsaufwand für einen beigestellten Beamten) für die Benützung der vom Landeshauptmann für die Überprüfung von Fahrzeugen zur Verfügung gestellten Einrichtungen iSd §57 Abs3 KFG für die Zeit vom 1.7.1977 bis 30.6.1980.

Dem Grunde nach steht die Ersatzpflicht des Bundes nach §57 Abs3 KFG fest. Für die Einzelheiten genügt es, auf die zu dieser Gesetzesstelle bereits ergangenen, das Land Oberösterreich betreffende Erk. VfSlg. 7875/1976 und A6/80 vom 13.10.1986 zu verweisen. Soweit der beklagte Bund von abweichenden Auffassungen ausgeht, erübrigt sich eine neuerliche Auseinandersetzung mit seinen Einwendungen. Seiner Art nach ist der vom klagenden Land geltend gemachte Aufwand insgesamt vergütungsfähig.

Der Gerichtshof hat im Erk. VfSlg. 7875/1976 ausgesprochen, daß die Ersatzpflicht des Bundes auf die Vergütung jenes Aufwandes beschränkt ist, "... der dadurch entsteht, daß die Einrichtungen in gesicherter Funktionsfähigkeit (allenfalls mit dem für ihre Bedienung notwendigen Hilfspersonal) für die Benützung durch die Sachverständigen zur Verfügung stehen".

Der Aufwand dafür, daß die Einrichtungen dem Bund "zur Verfügung stehen", entsteht aber grundsätzlich ohne Rücksicht darauf, ob der Bund die Einrichtungen dann auch tatsächlich in Anspruch nimmt. Erwächst dem Land allein deshalb, weil dem Bund die Einrichtung für seine Zwecke zur Verfügung stehen muß, ein ganz bestimmter Aufwand (für sachliche und persönliche Mittel), ist die Vergütungspflicht für diesen Aufwand folglich nicht von der tatsächlichen Inanspruchnahme abhängig. Muß nun der Gerichtshof im vorliegenden Fall davon ausgehen, daß der ursprüngliche Mietvertrag (ungeachtet der für die Überschreitung der Zahl vorgesehenen Entschädigung für Abnützung) nur die Überprüfung von höchstens 2.200 Fahrzeugen erlaubte, die Kapazität der Prüfeinrichtung für Zwecke des Landes schon ausgeschöpft und der höhere Mietzins allein auf den voraussichtlichen Bedarf des Bundes zurückzuführen war - die Zweifel des beklagten Bundes beruhen auf einer mißverständlichen Deutung der von ihm genannten Ziffern -, so muß dieser Aufwand schon deshalb vergütet werden, weil dem Bund die Einrichtung zur Verfügung stand. Der Einwand, es seien in den Streitjahren noch nicht volle 1.200 Fahrzeuge zur Hauptuntersuchung gestellt worden, greift unter diesen Umständen nicht. Der Bund hat auch nicht etwa dargetan, daß er durch vorherigen Verzicht auf die Inanspruchnahme der Einrichtungen in der Urlaubszeit den auf diese Zeit entfallenden Teil des zusätzlichen Besoldungsaufwandes überflüssig gemacht hätte.

§57 Abs3 KFG knüpft die Vergütungspflicht des Bundes an den tatsächlichen Aufwand des Landes an. Innerhalb eines gewissen, durch die Grundsätze der Sparsamkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit gegebenen Rahmens muß der Bund daher die wirtschaftliche Gebarung des Landes hinnehmen. Einen Anspruch auf Überprüfung der Angemessenheit des tatsächlich getätigten Aufwandes hat er nur, wenn Verdacht besteht, dieser Rahmen wäre überschritten worden. Daß der von der Stadt Wien vereinbarte Mietzins offenkundig überhöht wäre, hat der Bund aber nicht konkret behauptet und kann der Verfassungsgerichtshof nicht finden; die Finanzprokuratur selbst hat in einer Einsichtsbemerkung zum Schriftwechsel zwischen dem Magistrat Wien und dem BMI den Mietzins als "prima vista nicht übermäßig hoch" bezeichnet.

Der Klage ist mithin stattzugeben.

Entscheidungstexte

  • A 5/80
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 12.06.1987 A 5/80

Schlagworte

Kraftfahrrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1987:A5.1980

Dokumentnummer

JFR_10129388_80A00005_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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