RS Vwgh 1993/10/14 93/17/0148

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Veröffentlicht am 14.10.1993
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §299;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §42 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/07/04 89/15/0133 5 (hier: Sachentscheidung, da RechtsverletzungsMÖGLICHKEIT bejaht wird).

Stammrechtssatz

Die Begründung eines Aufhebungsbescheides erzeugt gegenüber dem Abgabepflichtigen keine Bindungswirkung und vermag daher für sich auch den Abgabepflichtigen (Bf) in keinen Rechten zu verletzen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993170148.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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