RS Vwgh 1993/10/18 90/10/0053

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Veröffentlicht am 18.10.1993
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §47 Abs5;
VwGG §48 Abs2;

Rechtssatz

Im Falle der Identität des Rechtsträgers, dem der Kostenersatz aufzuerlegen wäre, mit jenem Rechtsträger, dem er zuzusprechen wäre, kommt der Zuspruch von Kostenersatz nicht in Betracht (Hinweis E 31.1.1992, 91/10/0024).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1990100053.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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