RS Vwgh 1993/10/18 92/10/0134

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Veröffentlicht am 18.10.1993
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L55007 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Tirol
80/02 Forstrecht

Norm

ForstG 1975 §6 Abs2 lita;
NatSchG Tir 1991 §27 Abs2;

Rechtssatz

Das Interesse an der (wirtschaftlichen) Nutzung des Waldes (vgl die Begriffsbestimmung der "Nutzwirkung" in § 6 Abs 2 lit a ForstG 1975) kommt als "langfristiges öffentliches Interesse iSd § 27 Abs 2 Tir NatSchG 1991 in Betracht. Ohne Hinzutreten weiterer Merkmale, die § 1 Abs 1 erster Satz Tir NatSchG 1991 zuzuordnen sind, kann ausgehend von einem stabilen und naturnahen Waldökosystem, das geschützte Baumarten enthält, nicht von vornherein ausgeschlossen werden, daß das Interesse an der Waldbewirtschaftung das Interesse an der Vermeidung einer Beeinträchtigung der Natur überwiegt (hier: naturschutzbehördliche Bewilligung für die Errichtung einer Forststraße).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992100134.X08

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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