RS Vwgh 1993/10/18 93/10/0095

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Veröffentlicht am 18.10.1993
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
41/01 Sicherheitsrecht

Norm

AVG §56;
AVG §66 Abs4;
EGVG Art9 Abs1 Z1;
EGVG Art9 idF 1992/143 ;
SPG 1991 §81 Abs1 idF 1992/662;
VStG §1 Abs2;
VStG §51;
VStG §51h;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Berufungsbehörde hat Änderungen in den Rechtsvorschriften, die bis zur Erlassung des Berufungsbescheides eintreten, zu berücksichtigen, wenn es sich im betreffenden Fall um die Beurteilung der Sachlage und Rechtslage im Zeitpunkt der Berufungsentscheidung handelt. Gerade letzteres trifft aber auf Straferkenntnisse nicht zu, die darüber absprechen, ob der Beschuldigte einer zur Zeit der Tatbegehung geltenden Norm, an deren Stelle nicht etwa bis zur Erlassung des Bescheides erster Instanz eine dem Beschuldigten günstigere Vorschrift getreten ist (§ 1 Abs 2 VStG), zuwidergehandelt hat, und welche Strafe hiefür nach dieser Norm angemessen ist. Ein Straferkenntnis schafft nicht Recht, sondern stellt fest, ob geltendes Recht verletzt wurde. Dies kann aber - in dem oben umschriebenen Rahmen - nur nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht entschieden werden (Hinweis Ringhofer, Verwaltungsverfahrensgesetze II, § 51 VStG E 109, § 51 h VStG, Anm 2). Änderungen der Rechtslage nach Erlassung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses sind somit irrelevant (Hinweis E 26.4.1993, 91/10/0196).

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme VerwaltungsstrafrechtMaßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltAnzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993100095.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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