RS Vfgh 1987/6/12 V33/86

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Veröffentlicht am 12.06.1987
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
  1. B-VG Art. 139 heute
  2. B-VG Art. 139 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 139 gültig von 30.11.1996 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 659/1996
  6. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.1991 bis 29.11.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  7. B-VG Art. 139 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  8. B-VG Art. 139 gültig von 21.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  9. B-VG Art. 139 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 139 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Individualantrag auf Aufhebung der V der Gemeinde Michelhausen vom 14.2.1986 betreffend die (beschränkte) Verwendung von Fahrzeugen, die mit Verbrennungsmotoren bis zu 600 cm angetrieben werden; Antrag vom Bf. nicht in seiner Eigenschaft als Obmann des ausschließlich von den Rechtswirkungen der V betroffenen Vereines gestellt - Mangel der Antragslegitimation; Kostenersatz an die belangte Behörde nach §61a VerfGG nicht vorgesehen

Rechtssatz

Erste Voraussetzung für die Antragslegitimation nach Art139 Abs1 letzter Satz B-VG ist, daß die angefochtene Verordnung behaupteterweise und auch tatsächlich in die Rechtssphäre des Antragstellers aktuell eingreift. Dabei ist von jener Wirkung der Norm auszugehen, durch die sich der Antragsteller beschwert erachtet (vgl. zB VfSlg. 9762/1983 und die dort zitierte weitere Vorjudikatur).Erste Voraussetzung für die Antragslegitimation nach Art139 Abs1 letzter Satz B-VG ist, daß die angefochtene Verordnung behaupteterweise und auch tatsächlich in die Rechtssphäre des Antragstellers aktuell eingreift. Dabei ist von jener Wirkung der Norm auszugehen, durch die sich der Antragsteller beschwert erachtet vergleiche zB VfSlg. 9762/1983 und die dort zitierte weitere Vorjudikatur).

Rechtssphäre des Antragstellers nicht betroffen.

Ortspolizeiliche Verordnung, die die Benützung einer Go-Kart-Bahn einschränkt, welche von einem Verein betrieben wird; Die im Antrag behauptete Wirkung der Verordnung kann sich daher ausschließlich auf den Verein beziehen, nicht aber auf den Antragsteller.

Zurückweisung des Antrags auf Aufhebung der ortspolizeilichen Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Michelhausen vom 14.2.1986, Zl. 540/1986-H.

Entscheidungstexte

  • V 33/86
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 12.06.1987 V 33/86

Schlagworte

VfGH / Individualantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1987:V33.1986

Dokumentnummer

JFR_10129388_86V00033_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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