RS Vwgh 1993/10/18 90/10/0197

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Veröffentlicht am 18.10.1993
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Index

80/02 Forstrecht

Norm

ForstG 1975 §12 litb;
ForstG 1975 §17 Abs2;
ForstG 1975 §17 Abs3;
ForstG 1975 §17 Abs4;
ForstG 1975 §18 Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/09/28 92/10/0075 3

Stammrechtssatz

Eine Abwägung von öffentlichen Interessen, die beide auf Walderhaltung gerichtet sind, ist unabhängig vom Zeitpunkt und von der Identität des Waldbestandes, nicht möglich. Walderhaltung kann sich nur auf den gegebenen Status des Waldbestandes beziehen. Da hier die beabsichtigt Rodung, die der Walderhaltung dienen soll, in einem unüberbrückbaren Widerspruch zum Inhalt und zur ratio legis des § 17 Abs 2 ForstG steht, kann die notwendige Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Walderhaltung und dem öffentlichen Interesse am Rodungszweck nicht nachvollzogen werden. Die Schaffung und Erhaltung von Wald, die erst in Zukunft erfolgen soll, wobei vorhandene Waldflächen zuerst vollständig gerodet werden müssen, kann - im besonderen vor dem Hintergrund des § 12 lit b ForstG - nicht als öffentliches Interesse im Sinne des § 17 Abs 2 ForstG gewertet werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1990100197.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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