TE Vfgh Beschluss 2004/6/9 B591/04

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Veröffentlicht am 09.06.2004
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §17 Abs2
VfGG §82 Abs1
ZPO §73 Abs2
ZPO §85 Abs2

Leitsatz

Zurückweisung einer selbst verfassten Beschwerde wegen Versäumung der Beschwerdefrist nach Zurückweisung eines Verfahrenshilfeantrags wegen Nichterfüllung eines Verbesserungsauftrages; keine Unterbrechung einer Frist durch eine nicht meritorische Erledigung eines Verfahrenshilfeantrags

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Eingabe vom 3. Mai 2004 wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. 1. Mit Beschluss vom 17. März 2004 (B156/04) wies der Verfassungsgerichtshof den Antrag der einschreitenden Gesellschaft auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung gegen den Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Innsbruck, vom 10. Dezember 2003, Zl. RV/0250-I/02, zurück, weil es die einschreitende Gesellschaft verabsäumt hatte, innerhalb der im Verbesserungsauftrag genannten Frist die Vermögensbekenntnisse ihrer Gesellschafter beizubringen (zu diesem Erfordernis vgl. OLG Wien vom 19. Juli 1995, 5 R 58/95; die Nichtbehebung dieses Mangels musste zur Zurückweisung führen).

2. Mit Schriftsatz vom 3. Mai 2004 stellte die einschreitende Gesellschaft den Antrag, der Verfassungsgerichthof wolle den obgenannten Beschluss dahingehend abändern, dass der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen werde.

3. Unter einem erhob die einschreitende Gesellschaft durch ihren bevollmächtigten Rechtsanwalt Beschwerde gegen den zitierten Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Innsbruck, vom 10. Dezember 2003.

II. 1. Zum Antrag:

Gegen Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes ist kein Rechtsmittel zulässig (z.B. VfSlg. 11.216/1987, 11.355/1987, 11.798/1988, VfGH vom 27. Februar 2001, B17/01); vielmehr sind seine Entscheidungen - abgesehen von den hier nicht in Betracht kommenden Fällen der Wiederaufnahme des Verfahrens und der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§§33 und 34 VfGG) - endgültig.

Der gegen den zurückweisenden Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 17. März 2004 gerichtete Antrag war sohin mangels Zulässigkeit zurückzuweisen.

2. Zur Beschwerde:

2.1. Eine auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof kann nur innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Zustellung des in letzter Instanz ergangenen Bescheides erhoben werden (§82 Abs1 VfGG). Wird vor Ablauf dieser Frist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt, beginnt die Beschwerdefrist gemäß §73 Abs2 und §85 Abs2 ZPO iVm 35 VfGG mit der meritorischen Erledigung (Stattgebung oder Abweisung) des Verfahrenshilfeantrages zu laufen.

2.2. Im vorliegenden Fall wurde der Verfahrenshilfeantrag vom 23. Jänner 2004 jedoch nicht meritorisch erledigt, sondern wegen Nichtbehebung eines formellen Mangels - wie unter I.1. ausgeführt - zurückgewiesen, so dass er auch keine Unterbrechung der Beschwerdefrist auslösen konnte (vgl. VfSlg. 11.976/1989, sowie den hg. Beschluss vom 13. Oktober 1999, B552/99).

2.3. Die Beschwerde war daher als verspätet zurückzuweisen.

3. Diese Beschlüsse konnten gemäß §19 Abs3 Z2 lita und b VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden.

Schlagworte

VfGH / Anwaltszwang, VfGH / Fristen, VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2004:B591.2004

Dokumentnummer

JFT_09959391_04B00591_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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