RS Vwgh 1993/10/19 93/04/0162

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.10.1993
beobachten
merken

Index

L82000 Bauordnung
40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §8;
BauRallg;
GewO 1973 §356 Abs3 idF 1988/399;
GewO 1973 §74 Abs2 idF 1988/399;
GewO 1973 §77 Abs1 idF 1988/399;
GewO 1973 §77 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/04/0047 E 14. November 1989 VwSlg 13064 A/1989 RS 1

Stammrechtssatz

Die Anordnung im § 77 Abs 1 zweiter Satz GewO idF BGBl 1988/399, dass die Betriebsanlage nicht für einen Standort genehmigt werden darf, in dem das Errichten oder Betreiben der Betriebsanlage zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Genehmigungsantrag durch Rechtsvorschriften verboten ist, betrifft nicht die im § 74 Abs 2 iZm § 356 Abs 3 GewO normierten subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte, sondern es kommt ihr eine tatbestandsmäßige Bedeutung als "Rechtsvorschrift" nur im Rahmen der der Behörde obliegenden Prüfung zu.

Schlagworte

Gewerberecht Nachbar Rechtsnachfolger Planung Widmung BauRallg3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993040162.X01

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten