RS Vwgh 1993/10/19 92/08/0232

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Veröffentlicht am 19.10.1993
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §4 Abs3 Z10 idF 1981/588;
ASVGNov 37te Art1 Z1;
ASVGNov 37te Art6 Abs2;
B-VG Art140 Abs1;
B-VG Art7 Abs1;

Rechtssatz

Dem Gleichheitsgrundsatz ist auch das Gebot einer differenzierenden Regelung wesentlich unterschiedlicher Sachverhalte immanent; das heißt der Gesetzgeber darf auch Ungleiches nicht, unsachlicherweise gleich behandeln (Hinweis E VfGH 28.2.1991, VfSlg 12641/1991). Bei seinen rechtspolitischen Überlegungen kann der Gesetzgeber allerdings - ohne gegen den Gleichheitsgrundsatz zu verstoßen - auch von einer Durchschnittsbetrachtung ausgehen und auf den Regelfall abstellen. Der Umstand, daß eine - an sich sachliche - Regelung in Einzelfällen zu unbefriedigenden Ergebnissen und Härten führt, berührt nicht die Sachlichkeit der Regelung (Hinweis E 25.4.1989, 88/08/0132) (hier: die in der Übergangsbestimmung des Art 6 Abs 2 der 37ten ASVG-Novelle geregelte Befreiungsmöglichkeit).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992080232.X03

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

02.08.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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