RS Vwgh 1993/10/19 92/04/0271

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Veröffentlicht am 19.10.1993
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Index

21/03 GesmbH-Recht
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §340 Abs1;
GewO 1973 §340 Abs7;
GewO 1973 §9 Abs1;
GmbHG §4 Z2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1265/80 E 20. März 1981 VwSlg 10401 A/1981 RS 1(hier: der festgestellte Unternehmensgegenstand "Die gewerbliche Vermietung und Verpachtung von Wirtschaftsgütern aller Art" ist mit der Bezeichnung "Großhandel mit" Armaturen, sanitären Einrichtungsgegenständen usw nicht hinreichend determiniert, denn die Annahme, der "Handel" oder "Großhandel" wäre von der "Vermietung" oder "Verpachtung" umfaßt, ist schon begrifflich ausgeschlossen.)

Stammrechtssatz

Gemäß den § 340 Abs 1 und § 9 Abs 1 GewO 1973 obliegt es der Gewerbebehörde zu prüfen, ob das von einer juristischen Person (hier: GesmbH) angemeldete Gewerbe in den Rahmen ihres Wirkungsbereiches fällt. Nach § 42Z 2 GmbHG muß aber der Unternehmensgegenstand die erforderliche Bestimmbarkeit aufweisen, dh er muß so bestimmt sein, daß zumindest die Gattung der zu betreibenden Geschäfte aus ihm entnommen werden kann, wogegen inhaltlich nicht hinreichend determinierte Bezeichnungen (hier: "- die Ausübung aller von der Gesellschaft erlangten

Gewerbeberechtigungen und Konzessionen ... ") nicht genügen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992040271.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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