RS Vwgh 1993/10/19 91/04/0241

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Veröffentlicht am 19.10.1993
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §353;
GewO 1973 §356 Abs3;
GewO 1973 §74 Abs2;
GewO 1973 §77 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/05/29 89/04/0203 2

Stammrechtssatz

Aus dem Grundsatz der Antragsbedürftigkeit der Betriebsanlagengenehmigung (§ 353 GewO 1973) ist zu erschließen, daß ein Vorhaben (das Genehmigungsansuchen) durch Auflagen nur soweit modifiziert werden darf, daß dieses in seinem Wesen unberührt bleibt (Hinweis E 16.6.1976, 1446/75). Der Umstand einer mangelnden antragsgemäßen Deckung einer Betriebanlagengenehmigung steht aber als verfahrensrechtliche Frage in untrennbarem Zusammenhang mit den durch § 74 Abs 2 iVm § 356 Abs 3 GewO 1973 normierten Nachbarrechten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991040241.X02

Im RIS seit

07.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

15.12.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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