RS Vwgh 1993/10/19 93/04/0176

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Veröffentlicht am 19.10.1993
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50/04 Berufsausbildung

Norm

BAG 1969 §20 Abs1;
BAG 1969 §32 Abs1 lita;

Rechtssatz

Die in § 20 Abs 1 BAG festgesetzte Frist von drei Wochen beginnt jedenfalls mit dem Beginn des Lehrverhältnisses und nicht erst mit der Unterfertigung des Lehrvertrages durch den gesetzlichen Vertreter. Kann dem Formerfordernis, welches diese Unterfertigung darstellt, - gleich, wieso - nicht bis zum Ablauf der Anmeldefrist entsprochen werden, so hat der Lehrberechtigte den Lehrvertrag ohne die Unterschrift zur Eintragung anzumelden. In einem solchen Fall ist es Sache der Lehrlingsstelle, gem § 20 Abs 2 BAG zur Behebung des Formgebrechens das Erforderliche zu veranlassen (Hinweis E 9.4.1975, 1787/74, VwSlg 8803 A/1975).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993040176.X04

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

15.12.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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