RS Vwgh 1993/10/19 93/04/0146

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Veröffentlicht am 19.10.1993
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Index

L71074 Gastgewerbe Sperrzeiten Sperrstunde Oberösterreich
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §198 Abs2;
GewO 1973 §368 Z11;
SperrV OÖ 1957 §1 Abs1 litf;
SperrV OÖ 1957 §3 Abs1 litc;

Rechtssatz

Auch Räumlichkeiten außerhalb des Schankbereiches (hier im Erdgeschoß im Foyerbereich) zählen zu jenen Betriebsräumen und allfälligen sonstigen Betriebsflächen, in denen der Gewerbetreibende nach § 198 Abs 2 GewO 1973 seinen Gästen ein Verweilen nach Eintritt der Sperrstunde nicht mehr gestatten darf.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993040146.X02

Im RIS seit

20.09.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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