RS Vwgh 1993/10/19 93/04/0176

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Veröffentlicht am 19.10.1993
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren
50/04 Berufsausbildung

Norm

ABGB §2;
BAG 1969 §32 Abs1;
VStG §21 Abs1;
VStG §5 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/02/17 91/10/0012 3 (hier: Lehrberechtigte iSd BAG).

Stammrechtssatz

Eine Person die in Österreich ein Großhandelsunternehmen führt, ist verpflichtet, sich über die auf dem Gebiet ihrer Tätigkeit erlassenen Vorschriften zu informieren. Unkenntnis dieser Vorschriften vermag vor einer Bestrafung daher nicht zu schützen. Sie führt auch nicht dazu, daß das Verschulden des Täters geringfügig ist und daher § 21 Abs 1 VStG anzuwenden wäre.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993040176.X05

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

15.12.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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