RS Vwgh 1993/10/19 89/14/0052

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Veröffentlicht am 19.10.1993
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §24;
EStG 1972 §30;
VwRallg;

Rechtssatz

Eine Erbteilung setzt begrifflich eine teilungsfähige Erbmasse voraus (Hinweis Schubert-Pokorny-Schuch-Quantschnigg, Einkommensteuerhandbuch, 02te Auflage, Seite 565). Ist eine Teilung der Verlassenschaft in der Weise, daß der Abgabepflichtige die gesamte Liegenschaft erhält und die übrigen Erben mit anderen, der Verlassenschaft zugehörigen äquivalenten Wirtschaftsgütern abgefunden werden, nicht möglich, so liegt keine Erbteilung vor. Durch Teilung eines Nachlaßvermögens kann dieses jedenfalls keine Wertsteigerung erfahren.

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Erbteilung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1989140052.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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