RS Vwgh 1993/10/19 93/04/0055

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Veröffentlicht am 19.10.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §13 Abs1;
GewO 1973 §353 idF 1988/399;
GewO 1973 §359 Abs1;
GewO 1973 §359 Abs4;
GewO 1973 §74 Abs2 idF 1988/399;
GewO 1973 §80 Abs4;
GewO 1973 §81 Abs1 idF 1988/399;

Rechtssatz

Tritt im Zuge des Verfahrens über einen Antrag auf Genehmigung bzw Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage eine Änderung in der Person des Inhabers der Betriebsanlage bzw des Standortes, in Ansehung dessen die Absicht besteht, eine solche zu errichten, ein, so kann der neue Inhaber in das noch nicht zu Ende geführte Genehmigungsverfahren eintreten. Es bedarf allerdings einer ausdrücklichen Erklärung der eintretenden Rechtsperson, durch welche das Genehmigungsansuchen in Ansehung der Person des Konsenswerbers geändert wird (Hinweis E 30.10.1990, 90/04/0125, VwSlg 13296 A/1990). Unterbleibt hingegen eine derartige Eintrittserklärung, so ist das Verwaltungsverfahren weiterhin mit dem ursprünglichen Antragsteller abzuführen und dessen Ansuchen mit dem abschließenden Bescheid zu erledigen. Da zum Antrag nur der Inhaber des Standortes der geplanten oder bereits errichteten Betriebsanlage legitimiert ist, kann die Erledigung dann nur in der Abweisung des Antrages bestehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993040055.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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