RS Vwgh 1993/10/19 93/04/0050

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Veröffentlicht am 19.10.1993
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Index

24/01 Strafgesetzbuch
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §13 Abs1 Z3;
GewO 1973 §87 Abs1 Z1;
StG §485;
StG §486;
StGB §158;
StGB §159;
StGB §160;
StGB §161;
StRAG Art8 Abs1;

Rechtssatz

Gemäß § 13 Abs. 1 Z. 3 GewO 1973 ist derjenige, der wegen eines Vergehens gemäß §§ 485 bis 486 c des österreichischen Strafgesetzes 1945, ASlg Nr. 2, von einem Gericht verurteilt worden ist, von der Ausübung eines Gewerbes auszuschließen, wenn die Verurteilung noch nicht getilgt ist und nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes zu befürchten ist. Gemäß Art. VIII Abs. 1 des Strafrechtsanpassungsgesetzes, BGBl. Nr. 422/1974, sind bei Hinweisen in Bundesgesetzen auf strafrechtliche Bestimmungen, an deren Stelle mit dem Inkrafttreten des Strafgesetzbuches neue Bestimmungen wirksam geworden sind, diese Hinweise auf die entsprechenden neuen Bestimmungen zu beziehen. Aufgrund dieser Regelung treten daher im § 13 Abs. 1 Z. 3 GewO 1973 an die Stelle der dort umschriebenen Delikte die entsprechenden Bestimmungen des StGB, also dessen §§ 158 bis 161. Die Verurteilung wegen fahrlässiger Krida stellt daher unter Berücksichtigung des Art. VIII Abs. 1 des Strafrechtsanpassungsgesetzes auch nach dem StGB weiterhin einen Gewerbeausschließungsgrund gemäß § 13 Abs. 1 Z. 3 GewO 1973 dar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993040050.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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