RS Vwgh 1993/10/20 93/10/0106

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Veröffentlicht am 20.10.1993
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren
80/02 Forstrecht

Norm

ABGB §308;
AVG §8;
ForstG 1975 §19 Abs2 lita;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

§ 19 Abs 2 lit a ForstG 1975 räumt das Recht auf Einbringung eines Antrages auf Rodungsbewilligung dem Waldeigentümer, nicht aber dem dinglich Berechtigten ein. Daraus ist abzuleiten, daß auch nur der Waldeigentümer ein Recht auf Erteilung einer Rodungsbewilligung hat; die Parteistellung des dinglich Berechtigten dient hingegen der Abwehr von mit einer Rodung für seine Rechte verbundenen Nachteilen. Der dinglich Berechtigte kann daher durch die Nichterteilung einer Rodungsbewilligung nicht in seinen Rechten verletzt werden; seine Parteistellung umfaßt nicht die Durchsetzung einer Rodungsbewilligung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993100106.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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