RS Vwgh 1993/10/20 90/13/0046

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Veröffentlicht am 20.10.1993
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

AbgEO §26 Abs2;

Rechtssatz

Nicht jede, im Vollstreckungsverfahren gesetzte Amtshandlung, mag sie auch von Anfang an aussichtslos sein, verpflichtet den Abgabenschuldner zum Kostenersatz gemäß § 26 AbgEO. Handlungen, die sich von vornherein als objektiv ungeeignet darstellen, begründen keine Kostenpflicht. Blieb eine versuchte Fahrnispfändung etwa deshalb erfolglos, weil der Vollstreckungsbeamte in der Anschrift des Abgabenschuldners irrte, dürfen Kosten nicht zur Vorschreibung gelangen. Gleiches gilt für die Pfändung einer Forderung, deren Bestehen die Vollstreckungsbehörde irrtümlich annimmt, es sei denn, der Abgabenschuldner hat den Irrtum selbst durch ausdrückliches oder konkludentes Handeln herbeigeführt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1990130046.X03

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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