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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
AbgEO §26 Abs2;Rechtssatz
Nicht jede, im Vollstreckungsverfahren gesetzte Amtshandlung, mag sie auch von Anfang an aussichtslos sein, verpflichtet den Abgabenschuldner zum Kostenersatz gemäß § 26 AbgEO. Handlungen, die sich von vornherein als objektiv ungeeignet darstellen, begründen keine Kostenpflicht. Blieb eine versuchte Fahrnispfändung etwa deshalb erfolglos, weil der Vollstreckungsbeamte in der Anschrift des Abgabenschuldners irrte, dürfen Kosten nicht zur Vorschreibung gelangen. Gleiches gilt für die Pfändung einer Forderung, deren Bestehen die Vollstreckungsbehörde irrtümlich annimmt, es sei denn, der Abgabenschuldner hat den Irrtum selbst durch ausdrückliches oder konkludentes Handeln herbeigeführt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1990130046.X03Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
30.01.2014