RS Vwgh 1993/10/20 90/13/0046

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Veröffentlicht am 20.10.1993
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

AbgEO §12;
AbgEO §13;
AbgEO §14;
AbgEO §15;
AbgEO §16;
AbgEO §26;

Rechtssatz

Die (spätere) Einstellung des Vollstreckungsverfahrens führt nicht zwangsläufig, sondern nur nach Maßgabe des dafür bestimmenden Sachverhaltes zum Entfall der Kostenpflicht. Wurde die Einstellung deshalb verfügt, weil sich herausstellte, daß der den Gebührenanspruch auslösende Vollstreckungsakt unzulässig war (§ 12 AbgEO, § 13 AbgEO), so entfällt die Kostenpflicht. Treten die Einstellungsgründe hingegen zeitlich erst nach den zulässigerweise gesetzten Vollstreckungshandlungen ein (zB nachträgliche Zahlung der in Vollstreckung gezogenen Abgabenschuld), so bleiben die bereits aufgelaufenen Kosten von der Einstellung unberührt (Hinweis Reeger-Stoll, Abgabenexekutionsordnung, Seite 58).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1990130046.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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