RS Vwgh 1993/10/20 93/10/0082

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.10.1993
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40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §58 Abs1;
AVG §58 Abs2;
AVG §61 Abs2;
AVG §63 Abs5;

Rechtssatz

Der Umstand, daß Teile der Begründung nur schlecht lesbar waren, hat weder auf die Bescheidqualität noch auf die Rechtsmittelfrist einen Einfluß, hindert doch selbst das völlige Fehlen einer Begründung weder das Vorliegen eines Bescheides noch die Ingangsetzung der Rechtsmittelfrist. Gleiches gilt für die Rechtsmittelbelehrung, da selbst bei Fehlen einer solchen nach § 61 Abs 2 AVG das Rechtsmittel (nur dann) als rechtzeitig eingebracht gilt, wenn es innerhalb der gesetzlichen Frist eingebracht wurde.

Schlagworte

Begründung Allgemein Bescheidcharakter Bescheidbegriff Bejahung des Bescheidcharakters Einhaltung der Formvorschriften Rechtsmittelbelehrung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993100082.X01

Im RIS seit

25.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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