RS Vwgh 1993/10/21 93/06/0119

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Veröffentlicht am 21.10.1993
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art119a Abs5;
B-VG Art140 Abs1;
B-VG Art7 Abs1;
VwGG §55 Abs1;

Rechtssatz

Hat die Vorstellungsbehörde von ihrer Verpflichtung zur Entscheidung über die Vorstellung des Bf keine Kenntnis gehabt (Nichtvorlage eines Rechtsmittels oder Rechtsbehelfs durch die für die Einbringung zuständige Behörde), hat es bei der Kostentragungsregel des § 55 Abs 1 VwGG zu verbleiben. Die belangte Behörde (bzw deren Rechtsträger) trägt in einem solchen Fall ohne eigenes Verschulden Kosten, die durch das Fehlverhalten einer anderen Behörde (hier: auch eines anderen Rechtsträgers) verursacht wurden. Dies ist insoweit unbedenklich, als der kostenpflichtige Rechtsträger zumindest im Wege der ihm obliegenden Aufsicht in der Lage ist, auf ein gesetzeskonformes Verhalten der (schuldtragenden) Behörde des anderen Rechtsträgers hinzuwirken. Wenn der Gesetzgeber bei einer solchen Sachlage die Kostenfolge des Fehlverhaltens der Gemeindebehörde der Sphäre der Aufsichtsbehörde zuordnet und nicht der Sphäre der Partei, so ist dies nicht unsachlich.

Schlagworte

Säumnisbeschwerde Einstellung des Verfahrens wegen Klaglosstellung Säumnisbeschwerde Entscheidung in der Sache bzw Abweisung oder Zurückweisung Vorstellung Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993060119.X01

Im RIS seit

26.04.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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