RS Vwgh 1993/10/21 92/15/0001

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Veröffentlicht am 21.10.1993
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §68 Abs1;
EStG 1972 §68 Abs3;

Rechtssatz

Bei Bestehen einer rechtlich relevanten Vereinbarung über die pauschale Abgeltung von Überstunden ist Mindesterfordernis für die Begünstigung nach § 68 Abs 1 EStG 1972 der entweder anläßlich der erstmaligen Gewährung einer Pauschalvergütung oder in einem späteren Zeitpunkt - anläßlich der Lohnsteuer-Außenprüfung zu erbringende Nachweis a) über die Zahl der durchschnittlich im Lohnzahlungszeitraum unter Voraussetzung gleichbleibender Verhältnisse zu leistenden Überstunden, und b) daß das Pauschale der Bezahlung (Grundlohn und Mehrarbeitszuschlag im Sinn des § 68 Abs 3 letzter Satz legcit der Zahl der durchschnittlich tatsächlich geleisteten Überstunden entspricht (Hinweis: E 14.11.1978, 1930/78). Es geht bei den geforderten Nachweisen um die Verhinderung der begünstigten Besteuerung von Teilen des Arbeitslohnes unter dem Titel von Zuschlägen für Mehrarbeit, wenn die tatsächliche Leistung von Mehrarbeit nicht einwandfrei feststeht (Hinweis E 13.10.1981, 81/14/0015).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992150001.X04

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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