RS Vwgh 1993/10/21 93/02/0083

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Veröffentlicht am 21.10.1993
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L70718 Spielapparate Vorarlberg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

SpielapparateG Vlbg §2 Abs1;
SpielapparateG Vlbg §9 Abs1 lita;
VStG §22 Abs1;
VStG §31 Abs2;

Rechtssatz

In § 9 Abs 1 lit a iVm § 2 Abs 1 Vlbg SpielapparateG ist sowohl das Aufstellen als auch der Betrieb eines Spielapparates ohne Bewilligung pönalisiert. Es trifft nicht zu, daß es sich bei der dem Besch angelasteten Übertretung (bewilligungsloser Betrieb von drei - schon vor einiger Zeit aufgestellten - Spielapparaten) um ein Zustandsdelikt handelt, bei welchem nur die Herbeiführung eines rechtswidrigen Zustandes, nicht aber dessen Aufrechterhaltung pönalisiert ist (Hinweis Foregger-Serini, Kurzkommentar zum StGB, 04te Auflage, S 14; Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 04te Auflage, S 867; E 20.6.1983, 83/10/0088, VwSlg 11092 A/1983).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993020083.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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