RS Vwgh 1993/10/21 93/06/0066

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Veröffentlicht am 21.10.1993
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L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Tirol
L82007 Bauordnung Tirol
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §63 Abs1;
AVG §66 Abs4;
AVG §70 Abs3;
BauO Tir 1989 §31;
B-VG Art119a Abs5;

Rechtssatz

Da gem § 70 Abs 3 AVG gegen die Bewilligung oder Verfügung der Wiederaufnahme (mag sie auch rechtswidrig erfolgt sein) eine abgesonderte Berufung nicht zulässig ist, hat die Vorstellungsbehörde dem Gemeindevorstand richtigerweise die Rechtsauffassung zu überbinden, die Berufung der mitbeteiligten Baubewerber gegen den die Wiederaufnahme verfügenden Bescheid des Bürgermeisters gem § 70 Abs 3 AVG als unzulässig zurückzuweisen. Die mitbeteiligten Bauwerber können ihre Einwände gegen die Rechtmäßigkeit des die Wiederaufnahme verfügenden Bescheides erst mit ihren (allfälligen Rechtsmitteln) gegen eine neuerliche Entscheidung in der Sache selbst geltend machen.

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der Vorstellungsbehörde Instanzenzug Zuständigkeit Besondere Rechtsgebiete Verfahrensrechtliche Bescheide Zurückweisung Kostenbescheide Ordnungs- und Mutwillensstrafen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993060066.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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