RS Vwgh 1993/10/21 92/15/0100

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Veröffentlicht am 21.10.1993
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1 lita idF 1990/357 ;
AVG §71 Abs1 Z1;
BAO §308 Abs1 idF 1987/312;
VwGG §46 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/10/08 90/15/0134 1

Stammrechtssatz

Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des § 1332 ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt, dh die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer acht gelassen haben (Hinweis B 24.11.1989, 89/17/0116).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992150100.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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