RS Vwgh 1993/10/21 91/15/0156

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Veröffentlicht am 21.10.1993
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Index

L35053 Familie Niederösterreich
L50603 Hort Kindergarten Niederösterreich
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

FamilienG NÖ §5 litj;
KindergartenG NÖ 1987;
UStG 1972 §4 Abs2 Z2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/01/20 91/15/0055 1

Stammrechtssatz

Ein von dritter Seite gewährter Zuschuß gehört gemäß § 4 Abs 2 Z 2 UStG 1972 dann zum Entgelt, wenn er in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Leistungsaustausch steht, der zwischen dem leistenden Unternehmer und dem Leistungsempfänger stattfindet. Dies ist der Fall, wenn der Dritte ein zusätzliches Entgelt deshalb gewährt, damit oder weil der Unternehmer eine Leistung bewirkt (Hinweis E 14.4.1986, 84/15/0209, VwSlg 6105 F/1986). Dem geforderten unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang steht nach der Judikatur des VwGH der Umstand nicht entgegen, daß kein Einzelzusammenhang zwischen dem Zuschuß und einer bestimmten Leistung gegeben sein muß

(Hinweis E 17.2.1988, 86/13/0174).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991150156.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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