RS Vwgh 1993/10/21 93/02/0083

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Veröffentlicht am 21.10.1993
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L70718 Spielapparate Vorarlberg
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

SpielapparateG Vlbg §2 Abs1;
SpielapparateG Vlbg §9 Abs1 lita;
VStG §22 Abs1;
VStG §31 Abs2;
VStG §44a Z1;
VwGG §42 Abs1;

Rechtssatz

Ob im Beschwerdefall ein Dauerdelikt vorliegt oder ein fortgesetztes Delikt kann auf sich beruhen: In beiden Fällen erfaßt die Verurteilung das gesamte vor ihr liegende deliktische Verhalten, wobei der Zeitpunkt der Erlassung (Zustellung) des erstinstanzlichen Straferkenntnisses maßgeblich ist. Diese Abgeltungswirkung tritt unabhängig davon ein, ob die betreffenden Einzelakte oder die betreffenden Zeiträume im Spruch des Straferkenntnisses angeführt sind oder nicht. Auch dann, wenn die gegenständlichen Spielapparate vor und nach der von der Berufungsbehörde angeführten Tatzeit ebenfalls betrieben worden sein sollten, ist der Besch dadurch, daß ihm im Spruch lediglich die Tatzeit 10.6.1992, 20.15 Uhr angelastet wurde, in seinen Rechten nicht verletzt worden (Hinweis E 20.6.1983, 83/10/0088, VwSlg 11092 A/1983, E 20.8.1987, 86/12/0282).

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit Dauerdelikt "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit fortgesetztes Delikt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993020083.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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