RS Vfgh 1987/6/15 B772/86

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Veröffentlicht am 15.06.1987
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
ÄrzteG 1984 §§56 ff
DSG 1978 §3 Abs3
DSG 1978 §7
VfGG §19 Abs3 Z2 lite

Leitsatz

Feststellung der Datenschutzkommission, daß die Ärztekammer für Stmk. durch die laufende Bekanntgabe jener Beträge, die als Kammerbeitrag und Kammerumlage vom Kassenhonorar der Bf. einzubehalten war, an die Gebietskrankenkasse gegen §7 DatenschutzG verstoßen hat; Auftraggeber iSd §3 Z3 DSG zur - hier im öffentlichen Bereich erfolgten - Übermittlung von Daten war das zuständige Organ der Ärztekammer, nicht aber die Ärztekammer selbst; hoheitlich handelndes Staatsorgan bzw. dessen Rechtsträger nur dann beschwerdeberechtigt, wenn diese Berichtigung in der Bundesverfassung ausdrücklich vorgesehen ist; keine Beschwerdelegitimation der Ärztekammer für Stmk.

Rechtssatz

Zurückweisung einer Beschwerde der Steiermärkischen Ärztekammer gegen den Bescheid der Datenschutzkommission vom 26.6.1986 mangels Legitimation.

Da die Übermittlung von Daten an die Gebietskrankenkasse im vorliegenden Fall im öffentlichen Bereich erfolgt ist, war Auftraggeber iSd §3 Z3 DSG das zuständige Organ der Steiermärkischen Ärztekammer (der VerwAusschuß), nicht aber die Steiermärkischen Ärztekammer selbst.

Einem hoheitlich handelnden Staatsorgan bzw. dessen Rechtsträger kommt jedoch, da sie dabei nicht in ihren Rechten verletzt werden können, Beschwerdeberechtigung nur dann zu, wenn diese Berechtigung in der Bundesverfassung ausdrücklich vorgesehen ist (vgl. Art131 Abs1 Z2 und 3 B-VG).

Beschwerde der Ärztekammer für Steiermark gegen den Bescheid der Datenschutzkommission, mit dem festgestellt worden war, daß die Steiermärkischen Ärztekammer durch laufende Bekanntgabe von Beiträgen, die als Kammerbeiträge und Kammerumlage vom Kassenhonorar der Beschwerdeführer einzubehalten waren, an die Gebietskrankenkasse für Steiermark gegen §7 DSG verstoßen habe.

Die Steiermärkischen Ärztekammer hat nach ihrem eigenen Vorbringen als Auftraggeber die Daten des Dr. A K und der Dr. O K an die Gebietskrankenkasse zum Zwecke der Hereinbringung der Kammerbeiträge und Kammerumlagen übermittelt. Gemäß §§39, 39a, 39b, und 44 des ÄrzteG, BGBl. 1949/92 idF BGBl. 1974/460, wiederverlautbart als §§56, 57, 58 und 75 mit Kundmachung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz, BGBl. 1984/373 (ÄrzteG 1984), erfolgt die Vorschreibung und Hereinbringung von Kammerumlagen und Kammerbeiträgen im Verwaltungsweg (vgl. auch VfSlg. 8731/1980 und 10389/1985). Die für das Verwaltungsverfahren zuständigen Behörden sind in erster Instanz der Verwaltungsausschuß, in zweiter und letzter Instanz der Beschwerdeausschuß (§79 des ÄrzteG 1984).

Gemäß §3 Z3 DSG ist Auftraggeber iSd DSG der Rechtsträger, der die Ermittlung, Verarbeitung oder Übermittlung von Daten veranlaßt oder selbst durchführt. Im öffentlichen Bereich (2. Abschnitt) ist darunter das örtlich und sachlich zuständige Organ des Rechtsträgers zu verstehen.

Die Beschwerde der Steiermärkischen Ärztekammer war daher als unzulässig gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG 1953 zurückzuweisen.

Entscheidungstexte

  • B 772/86
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 15.06.1987 B 772/86

Schlagworte

VfGH / Legitimation, Datenschutz, Ärzte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1987:B772.1986

Dokumentnummer

JFR_10129385_86B00772_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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