RS Vwgh 1993/10/21 93/02/0220

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.10.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

ASchG 1972 §31 Abs2;
ASchG 1972 §31 Abs5;
AVG §37;
VStG §9 Abs2;

Beachte

Nachstehende Beschwerde(n) wurde(n) im gleichen Sinne erledigt: am 21.10.1993 93/02/0209 Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 93/02/0221 93/02/0222 93/02/0223 93/02/0224

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/03/22 91/19/0005 1

Stammrechtssatz

Hat der verantwortliche Beauftragte iSd § 9 Abs 2 VStG einen Bevollmächtigten iSd § 31 Abs 2 ASchG bestellt, so ist er nur dann von seiner verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit iSd § 31 Abs 5 ASchG befreit, wenn er es - unter anderem - bei der Beaufsichtigung des Bevollmächtigten nicht an der erforderlichen Sorgfalt fehlen ließ, wobei die ihm obliegende Mitwirkungspflicht die Erstattung eines entsprechenden Vorbringens im Verwaltungsstrafverfahren erfordert (Hinweis E 27.9.1988, 88/08/0084).

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993020220.X04

Im RIS seit

01.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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