RS Vwgh 1993/10/21 91/15/0098

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Veröffentlicht am 21.10.1993
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Index

19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

MRK Art6 Abs1;
ZustG §8 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 91/05/0099

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/10/22 91/14/0156 3 (hier Drei Versuche, die neue Abgabestelle festzustellen, sind ins Leere gegangen; daher Zustellung durch Hinterlegung ohne vorhergehenden Zustellversuch vorzunehmen)

Stammrechtssatz

Ausf zur im Hinblick auf Art 6 MRK verfassungskonformen Auslegung des § 8 Abs 2 ZustG. - Der Begriff "Schwierigkeiten" ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der tatsächlichen Nutzung von Beschleunigungsmöglichkeiten durch die Behörde auszulegen. Der Grundsatz des fairen Verfahrens verlangt, daß Schwierigkeiten, die im Zusammenhang mit einer raschen Abwicklung des Verfahrens zu sehen sind, dann nicht als solche anzusehen sind, wenn die Behörde Zeit ungenutzt verstreichen läßt. - Die Hinterlegung bei Post, Gemeinde oder Behörde kann nicht durch öffentliche Bekanntmachung gem § 25 ZustG ersetzt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991150098.X01

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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