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19/05 MenschenrechteNorm
MRK Art6 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 91/05/0099Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1991/10/22 91/14/0156 3 (hier Drei Versuche, die neue Abgabestelle festzustellen, sind ins Leere gegangen; daher Zustellung durch Hinterlegung ohne vorhergehenden Zustellversuch vorzunehmen)Stammrechtssatz
Ausf zur im Hinblick auf Art 6 MRK verfassungskonformen Auslegung des § 8 Abs 2 ZustG. - Der Begriff "Schwierigkeiten" ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der tatsächlichen Nutzung von Beschleunigungsmöglichkeiten durch die Behörde auszulegen. Der Grundsatz des fairen Verfahrens verlangt, daß Schwierigkeiten, die im Zusammenhang mit einer raschen Abwicklung des Verfahrens zu sehen sind, dann nicht als solche anzusehen sind, wenn die Behörde Zeit ungenutzt verstreichen läßt. - Die Hinterlegung bei Post, Gemeinde oder Behörde kann nicht durch öffentliche Bekanntmachung gem § 25 ZustG ersetzt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1991150098.X01Im RIS seit
03.04.2001